Satzung des Trägervereins Heimatmuseum Brachter Mühle
e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Trägerverein Heimatmuseum Brachter
Mühle e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Brüggen und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Nettetal eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Trägerschaft und die Führung eines
Heimatmuseums in der Brachter Mühle. Er organisiert kulturelle Veranstaltungen
wie Konzerte, Ausstellungen, Vorträge, historische Führungen und
Konzerte und führt diese auch selbst durch. Er übernimmt Aufgaben,
die der Gesamtheit der Gemeinde förderlich sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der
Abgabenordnung.
-
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch
als Mitglieder und Vorstandsmitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle volljährigen natürlichen, alle juristischen
Personen und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts werden,
die den Zweck des Vereins unterstützen und fördern wollen.
- Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins sind:
- die Gemeinde Brüggen
- der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Brüggen
- der Verkehrsverein Brüggen e.V.
- und Mitglieder laut Mitgliederliste
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftliche Beitrittserklärung
und Bestätigung durch den Verein erworben.
- Der Austritt aus dem Verein muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber
dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird mit Ablauf des auf die
Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein Mitglied den Verein
materiell oder ideel geschädigt hat, gegen den Zweck des Vereins vorsätzlich
oder grob fahrlässig verstößt, den Frieden innerhalb des Vereins
nachhaltig stört oder mit einem Jahresbeitrag rückständig ist.
Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern
schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung
des auszuschließenden Mitglieds mit der Mehrheit seiner Stimmen. Dabei
zählt die Stimme des auszuschließenden Mitglieds nicht mit.
Gegen den Beschluss des Vorstands kann das auszuschließende Mitglied
die Mitgliederversammlung schriftlich unter Darlegung der Gründe anrufen.
Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer Stimmen endgültig. Dabei zählt
die Stimme des auszuschließenden Mitglieds nicht mit.
Die Ausschließung ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch
einge¬schriebenen Brief mitzuteilen. Mit Zugang des Briefes wird der Ausschluss
wirksam.
Der Ausschluss entbindet nicht davon, entstandene Verpflichtungen zu erfüllen.
- Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet, wenn sie rechtlich
erlischt, es sei denn, es tritt Gesamtrechtsnachfolge ein oder wenn sich die
juristische Person rechtlich oder vom Zweck her wesentlich ändert.
- Endet die Mitgliedschaft, dann werden diesem Mitglied weder Beiträge
zurückgezahlt noch Vermögensanteile erstattet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Soweit diese Satzung nicht bereits Regelungen trifft, setzt die Mitgliederversammlung
die Beiträge der Mitglieder fest.
- Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. September für das jeweilige
Geschäftsjahr zu zahlen. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres
begründet, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft
nach § 3 Absätze 8 oder 9 dieser Satzung, ist der Jahresbeitrag
anteilig zu zahlen, gerundet auf volle Monate.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten
des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten oder übertragen
sind.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Vorstandsmitglieder zu wählen,
- Wahl eines Geschäftsführers,
- Kassenprüfer zu wählen,
- Erlass oder Änderung der Satzung und der Beitragsordnung zu beschließen
- Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Festlegung von Richtlinien für die Vereinsführung,
- Auflösung des Vereins zu beschließen,
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung,
möglichst im I. Quartal des Geschäftsjahres, am Sitz des Vereins
statt.
- Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zur
Mitgliederversammlung ein. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen,
die Erläuterungen enthält, die den Mitgliedern eine Vorbereitung
auf die Versammlung gestattet. Der Vorstand hat den Mitgliedern den Jahresbericht
und die Jahresrechnung zu erstatten.
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es schriftlich begründet von
mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
- Der Vorsitzende, bei dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens
2/3 der Mitglieder anwesend sind. Hierbei bedarf es einer Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden Mitglieder.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, entscheidet eine
binnen eines Monats neu einzuberufende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Vorsitzenden vorliegen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, kann nur durch Zustimmung von zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung beraten und beschlossen
werden
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Von allen Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer/Schatzmeister
und bis zu sechs Beisitzern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden
Vorsitzenden und die Geschäftsführer. Der Verein wird durch den
Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren ordentlichen Vorstandsmitglied oder
durch die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren
ordentlichen Vorstandsmitglied vertreten.
- Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils
ihr Amt nur dann ausüben, wenn der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich
verhindert ist.
- 3. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt die Geschäftsführung.
- 4. Der Vorsitzende hat immer dann zu Vorstandssitzungen einzuladen, wenn
es die Geschäftslage erfordert. Für die Vorstandssitzungen gelten
die Regelungen zur Mitgliederversammlung sinngemäß.
- 5. Der Schatzmeister bzw. der Geschäftsführer hat über alle
laufenden Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen
und der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
- 6. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und jedem
Vorstandsmitglied zuzuleiten.
§ 8 Wahlen
- Alle Wahlämter sind Ehrenämter. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt
3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer erfolgt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei mehr als einem
Bewerber für ein Amt ist auf Antrag eine geheime Abstimmung vorzunehmen.
- Erfolgt eine Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleiben die bisherigen Gewählten
bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt.
- Gewählte können von drei Viertel der anwesenden Mitglieder bei
gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Kandidaten abgewählt werden.
- Scheidet ein Gewählter vor Beendigung der Wahlzeit aus, wird in der
nächsten Mitgliederversammlung ein Kandidat für den Rest der Wahlzeit
gewählt.

§ 9 Auflösung des Vereins, Verbleib des Vermögens
- Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so liquidiert ihn der
Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Person zum Liquidator
bestellen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten
an die Gemeinde Brüggen oder ihrer Rechtsnachfolgerin mit der Auflage,
es im Sinne des Vereins im Gebiete der Gemeinde Brüggen zu verwenden.
- Ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Sonstige Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft, sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. November 2003 beschlossen.
BEITRAGSORDNUNG
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10. März 2004
§ 1 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche Mitglieder des Vereines Trägerverein „Heimatmuseum Brachter
Mühle“ e. V. zahlen entsprechend § 4 der Satzung des Vereines
einen Mitgliedsbeitrag, der auf 12,00 EURO jährlich festgesetzt wird.
§ 2 Spendenzahlungen
Fördermitglieder legen die Höhe ihres Jahresbetrages durch entsprechende
Zahlungen selbst fest. Eingehende Spendenzahlungen werden umgehend mit einer
gemeinnützig anerkannten Spendenquittung bestätigt.
§ 3 Verwendung
- Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße
Arbeit des Vereins verwendet.
- Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder
ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Rechenschaft.
§ 4. Zahlungsmodus
- Die Beitragszahlung erfolgen im Wege des Einzugsverfahrens.
- Spendenzahlungen sollen gleichfalls unbar vorgenommen werden.
- Ansonsten haben Barzahlungen dem Schatzmeister gegenüber zu erfolgen.
§ 5. Ermäßigungen
- Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger
sowie weitere Personen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt
werden.
- Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag
auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes
1. Die Ermäßigung beginnt bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten
Bedingungen mit Einbringung des Antrags.
§ 6. Leistungsstörungen
- Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es mit Anbruch
des ersten Jahres, für das es noch keinen Beitrag bezahlt hat, in Verzug.
Der Vorstand weist das Mitglied darauf hin.
- Der Vorstand kann eine Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung
des Beitrages entstandenen Kosten (wie Porto etc.) verlangen.
- In Härtefällen kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder
gänzlich erlassen.
§ 7. Geltungsdauer
- Diese Beitragsordnung gilt bis zum 31. Dezember 2004 und ist danach neu
zu beschließen.
- Sollte die Beitragsordnung für das nächste Jahr nicht rechtzeitig
beschlossen werden können, gilt diese Beitragsordnung bis zur Beschlussfassung
einer neuen Beitragsordnung weiter.
Brüggen, den 10. März 2004
gez. Gerhard Gottwald, 1. Vorsitzender
gez. Hans-Josef Funke, Schatzmeister
