Satzung des Trägervereins Heimatmuseum Brachter Mühle e.V.

Verzeichnis (durch anklicken gelangen Sie direkt zu der Textstelle)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Wahlen
§ 9 Auflösung des Vereins, Verbleib des Vermögens
§ 10 Sonstige Rechtsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
BEITRAGSORDNUNG

 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Trägerverein Heimatmuseum Brachter Mühle e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Brüggen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nettetal eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft und die Führung eines Heimatmuseums in der Brachter Mühle. Er organisiert kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen, Vorträge, historische Führungen und Konzerte und führt diese auch selbst durch. Er übernimmt Aufgaben, die der Gesamtheit der Gemeinde förderlich sind.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch als Mitglieder und Vorstandsmitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können alle volljährigen natürlichen, alle juristischen Personen und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und fördern wollen.
  2. Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind:
  4. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Verein erworben.
  5. Der Austritt aus dem Verein muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein Mitglied den Verein materiell oder ideel geschädigt hat, gegen den Zweck des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, den Frieden innerhalb des Vereins nachhaltig stört oder mit einem Jahresbeitrag rückständig ist. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds mit der Mehrheit seiner Stimmen. Dabei zählt die Stimme des auszuschließenden Mitglieds nicht mit.
    Gegen den Beschluss des Vorstands kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung schriftlich unter Darlegung der Gründe anrufen. Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer Stimmen endgültig. Dabei zählt die Stimme des auszuschließenden Mitglieds nicht mit.
    Die Ausschließung ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einge¬schriebenen Brief mitzuteilen. Mit Zugang des Briefes wird der Ausschluss wirksam.
    Der Ausschluss entbindet nicht davon, entstandene Verpflichtungen zu erfüllen.
  7. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet, wenn sie rechtlich erlischt, es sei denn, es tritt Gesamtrechtsnachfolge ein oder wenn sich die juristische Person rechtlich oder vom Zweck her wesentlich ändert.
  8. Endet die Mitgliedschaft, dann werden diesem Mitglied weder Beiträge zurückgezahlt noch Vermögensanteile erstattet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
  1. Soweit diese Satzung nicht bereits Regelungen trifft, setzt die Mitgliederversammlung die Beiträge der Mitglieder fest.
  2. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. September für das jeweilige Geschäftsjahr zu zahlen. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres begründet, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft nach § 3 Absätze 8 oder 9 dieser Satzung, ist der Jahresbeitrag anteilig zu zahlen, gerundet auf volle Monate.
§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten oder übertragen sind.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
  3. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst im I. Quartal des Geschäftsjahres, am Sitz des Vereins statt.
  4. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die Erläuterungen enthält, die den Mitgliedern eine Vorbereitung auf die Versammlung gestattet. Der Vorstand hat den Mitgliedern den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu erstatten.
  5. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es schriftlich begründet von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
  6. Der Vorsitzende, bei dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Hierbei bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, entscheidet eine binnen eines Monats neu einzuberufende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  9. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur durch Zustimmung von zwei Drittel
    der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  11. Von allen Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer/Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Geschäftsführer. Der Verein wird durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren ordentlichen Vorstandsmitglied oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren ordentlichen Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils ihr Amt nur dann ausüben, wenn der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
  4. 3. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt die Geschäftsführung.
  5. 4. Der Vorsitzende hat immer dann zu Vorstandssitzungen einzuladen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Für die Vorstandssitzungen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung sinngemäß.
  6. 5. Der Schatzmeister bzw. der Geschäftsführer hat über alle laufenden Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
  7. 6. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzuleiten.
§ 8 Wahlen
  1. Alle Wahlämter sind Ehrenämter. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei mehr als einem Bewerber für ein Amt ist auf Antrag eine geheime Abstimmung vorzunehmen.
  3. Erfolgt eine Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleiben die bisherigen Gewählten bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt.
  4. Gewählte können von drei Viertel der anwesenden Mitglieder bei gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Kandidaten abgewählt werden.
  5. Scheidet ein Gewählter vor Beendigung der Wahlzeit aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Kandidat für den Rest der Wahlzeit gewählt.

§ 9 Auflösung des Vereins, Verbleib des Vermögens
  1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so liquidiert ihn der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Person zum Liquidator bestellen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Gemeinde Brüggen oder ihrer Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, es im Sinne des Vereins im Gebiete der Gemeinde Brüggen zu verwenden.
  3. Ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Sonstige Rechtsvorschriften

Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. November 2003 beschlossen.


BEITRAGSORDNUNG

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10. März 2004

§ 1 Mitgliedsbeiträge

Ordentliche Mitglieder des Vereines Trägerverein „Heimatmuseum Brachter Mühle“ e. V. zahlen entsprechend § 4 der Satzung des Vereines einen Mitgliedsbeitrag, der auf 12,00 EURO jährlich festgesetzt wird.

§ 2 Spendenzahlungen

Fördermitglieder legen die Höhe ihres Jahresbetrages durch entsprechende Zahlungen selbst fest. Eingehende Spendenzahlungen werden umgehend mit einer gemeinnützig anerkannten Spendenquittung bestätigt.

§ 3 Verwendung
  1. Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.
  2. Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft.
§ 4. Zahlungsmodus
  1. Die Beitragszahlung erfolgen im Wege des Einzugsverfahrens.
  2. Spendenzahlungen sollen gleichfalls unbar vorgenommen werden.
  3. Ansonsten haben Barzahlungen dem Schatzmeister gegenüber zu erfolgen.
§ 5. Ermäßigungen
  1. Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger sowie weitere Personen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt werden.
  2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes 1. Die Ermäßigung beginnt bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen mit Einbringung des Antrags.
§ 6. Leistungsstörungen
  1. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es mit Anbruch des ersten Jahres, für das es noch keinen Beitrag bezahlt hat, in Verzug. Der Vorstand weist das Mitglied darauf hin.
  2. Der Vorstand kann eine Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages entstandenen Kosten (wie Porto etc.) verlangen.
  3. In Härtefällen kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen.
§ 7. Geltungsdauer
  1. Diese Beitragsordnung gilt bis zum 31. Dezember 2004 und ist danach neu zu beschließen.
  2. Sollte die Beitragsordnung für das nächste Jahr nicht rechtzeitig beschlossen werden können, gilt diese Beitragsordnung bis zur Beschlussfassung einer neuen Beitragsordnung weiter.

Brüggen, den 10. März 2004

gez. Gerhard Gottwald, 1. Vorsitzender

gez. Hans-Josef Funke, Schatzmeister